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   OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20   

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OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20 (https://dejure.org/2020,15274)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 (https://dejure.org/2020,15274)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 1 B 176/20 (https://dejure.org/2020,15274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Shisha-Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen)

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31).

    Die Siebte Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.).

    bb) Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11).

    (1) Die Schließung der Shisha-Bars verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 20).

    Im Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. zuletzt im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 5 und vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10 f.; vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 49 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.05.2020 - 3 EN 359/20

    Coronaverordnung: Golfhotel für bis zu 180 Gäste - Schwimmbad und Sauna bleiben

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 105 m.w.N.).

    Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Thüringen, Beschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 112 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 28.04.2020 - 2 B 151/20, juris Rn. 20).

    Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssten diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (OVG Thüringen, Beschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 112 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Diese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch gegen Dritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs.

    bb) Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11).

    Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssten diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (OVG Thüringen, Beschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 112 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 B BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 B BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 45 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Sollte die Maßnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich oder angemessen sein, etwa weil die Infektionszahlen massiv gesunken sind, muss sie daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1731/20 -, juris Rn. 67; vgl. für Verordnungen auch: OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 144/20 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 L 498/20 -, juris Rn. 52).
  • OVG Bremen, 30.07.2020 - 1 B 221/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Zwölften Coronaverordnung - Coronaverordnung;

    Mit Beschluss vom 15.06.2020 lehnte der Senat einen Eilantrag der Antragstellerin, den Vollzug der "Siebten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebte Coronaverordnung)" der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 09.06.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 405) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit diese die Öffnung von Shisha-Bars verbot, ab (1 B 176/20).

    Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren 1 B 176/20 sowie im noch anhängigen Normenkontrollverfahren 1 D 180/20.

    aa) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2 , § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.; zuletzt: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 27).

    (1) Zwar verfolgt die Schließung der Shisha-Bars einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 33).

    Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schließung von Shisha-Bars geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren (vgl. bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 35 f.).

    Ein Hygienekonzept kann die Infektionsgefahr allenfalls reduzieren, durch eine Schließung wird die Infektionsgefahr jedoch ausgeschlossen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 37 ff.).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng, auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2020 - 6 B 10669/20

    Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

    Vielmehr war ein solches Verständnis des Antragsbegehrens - ebenso wie die Umstellung des Antrags von der erstinstanzlich angegriffenen Fünften auf die Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz - unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich geboten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 1 B 176/20 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Bremen, 31.07.2020 - 1 B 200/20

    Ungültigkeit der Allgemeinverfügung Corona (Untersagung der Nutzung von

    1) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2 , § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.; zuletzt: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 27).

    Die Schließung von öffentlichen Saunen verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 33).

    Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Ein Hygienekonzept - das die Antragstellerin im Übrigen nicht vorgelegt hat - kann die Infektionsgefahr allenfalls reduzieren, durch eine Schließung wird die Infektionsgefahr jedoch ausgeschlossen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 37 ff.).

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 353/20

    Anordnung der Schließung von Wettbüros und Wettannahmestellen (CoronaVO) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    Mitunter wird auch angenommen, dass Shisha-Rauch gegenüber Zigarettenrauch erheblich feuchter sein soll und deshalb eine erhebliche Steigerung des Infektionsrisikos vorliegt (so OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2020 - 1 B 176/20 -, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) und allgemein ein erhöhter Ausstoß von Atemluft vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.6.2020 - 1 S 1528/20 -, juris Rn. 38).

    Hieran gemessen kann die Ungleichbehandlung von Shisha-Bars gegenüber den von der Antragstellerin aufgeführten Rauchergaststätten nicht abschließend beurteilt werden (vgl. zur Gleichbehandlung einer Shisha-Bar: OVG Bremen, Beschl. v. 19.6.2020 - 1 B 176/20 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 -, juris Rn. 38; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 15; VG Aachen, Beschl. v. 5.6.2020 - 7 L 367/20 -, V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20

    Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaVO) -

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 1 B 345/20
    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

  • VG Bremen, 27.08.2020 - 5 V 1672/20

    Durchführung einer Karrieremesse in Zeiten der Corona-Pandemie; nicht

  • VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20

    Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20

    Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

  • OVG Bremen, 07.01.2021 - 1 B 470/20

    Corona-Pandemie-Lage - Schließung von Gastronomiebetrieben notwendig und

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 350/20

    Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von

  • OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der

  • VG Bremen, 11.11.2020 - 5 V 2472/20

    Durch Coronaverordnung untersagter Betrieb eines Kosmetikstudios - Corona;

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20

    Aerosole; Angebot; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Corona-Virus;

  • VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20

    Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf

  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines

  • VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20

    Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise

  • OVG Bremen, 22.10.2020 - 1 B 325/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks -

  • OVG Bremen, 10.10.2020 - 1 B 315/20

    Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger

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